Statuten Grüne Oberaargau

Die vorliegenden Statuten vom 10. Februar 2000 wurden an der Mitgliederversammlung der Grünen Oberaargau vom 24. Oktober 2004 geändert und in Kraft gesetzt.

Name

Unter dem Namen «Grüne Oberaargau» besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff.

Sitz

Rechtssitz des Vereins ist Langenthal.

Zweck

Die Grünen Oberaargau bezweckt die Pflege einer demokratischen und aufbauenden Politik. Sie vertritt ökologische und soziale Anliegen. Zu ihren Hauptaufgaben gehören vorwiegend Fragen der Umwelt-, der Gesundheits-, der Bildungs-, der Natur- und Gewässerschutz-, der Bau- und Raumplanungs- der Verkehrs- und Energie-, der Wald- und Landwirtschafts- sowie der Tierschutzgesetzgebung und des Erziehungswesens.
Die Grünen Oberaargau beteiligen sich zur Durchsetzung ihrer Anliegen an Mitwirkungs- und Vernehmlassungsverfahren und ergreifen Rechtsmittel. Sie nehmen an Wahlen und Abstimmungen teil.

Mitgliedschaft

Mitglied der Grünen Oberaargau können natürliche Personen werden, sofern sie älter als 16 Jahre sind. Beitrittserklärung sowie eine allfällige Austrittserklärung können jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Bei Austritt bleiben die Beiträge für das laufende Jahr geschuldet. Ein Ausschluss kann durch den Vorstand mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder – nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes – beschlossen werden. Der Ausschluss muss begründet werden. Der Entscheid kann an die Mitgliederversammlung weiter gezogen werden, welche endgültig entscheidet.

Mitgliederversammung

Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, vom Vorstand einberufen. Bei Mitgliederzahlen unter 25 können Beschlüsse aber auch dem Zirkulationsweg gefällt werden, sofern nicht eine Mehrheit der sich beteiligenden die Einberufung einer Mitgliederversammlung wünscht. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  • Wahl der Präsidentin/des Präsidenten
  • Wahl des übrigen Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsrevisorinnen/der Rechnungsrevisoren
  • Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
  • Genehmigung des Budgets
  • Statutenänderungen
  • Auflösung des Vereins

Ausserdem beschliesst sie über wichtige politische Tätigkeiten wie Teilnahme an den Wahlen und andere vom Vorstand den Mitgliedern gestellte Anträge. Alle übrigen Befugnisse stehen dem Vorstand zu.
Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Einem Begehren auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden, wenn 2/5 der stimmberechtigten Anwesenden dies verlangen oder sofern mehrere Kandidatinnen/Kandidaten sich für ein Amt bewerben.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Antrag des Vorstandes selbst oder eines Viertels der Mitglieder durch den Vorstand einberufen.

Vorstand

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, der Sekretärin/dem Sekretär, der Kassierin/ dem Kassier sowie 3 – 5 Beisitzerinnen / Beisitzer. Ausser der Präsidentin/ dem Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besorgt die laufenden Geschäfte. Er pflegt den Kontakt zu den Mitgliedern. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, sofern nicht eine einfache Mehrheit die Einberufung einer Vorstandssitzung wünscht.
Die Vorstandsmitglieder sind zu Zweien zur verbindlichen Unterschrift berechtigt. Präsidentin/ Präsident und Kassierin/Kassier sind je einzeln zeichnungsberechtigt. Der Vorstand kann aussenstehende Fachleute zu Beratungen einladen.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Jedem Vereinsmitglied steht es frei, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Revision

Die Revisorinnen/Revisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen der Mitgliederversammlung Antrag über die Genehmigung. Die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahlen sind möglich.

Finanzen

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen und weiteren freien Zuwendungen sowie aus dem Vermögensertrag. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschliessen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder diesem Antrag zustimmen. Im Falle einer Auflösung ist das Vermögen nach Regelung aller Verbindlichkeiten einer gleich gesinnten Vereinigung zu überweisen (Art. 3 dieser Statuten).

Übergangsbestimmungen

Die hiermit mit eigenen Statuten und statuarischen Organen versehene Grüne Langenthal übernimmt die Rechtsnachfolge der bisherigen gleichnamigen (aber juristisch noch nicht eigenständige) Ortsgruppe, wie sie in den Statuten der Grünen – Freien Liste Amt Aarwangen (in Art. 9) vorgesehen war.